Folge 42 – Der Streitwert

Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem Streitwert und soll dafür sensibilisieren, dass der Begriff „Streitwert“ in vielfacher Hinsicht mehrdeutig ist. Es ist möglich, mit diesem Begriff vier verschiedene Streitwerte zu beschreiben, die alle eine unterschiedliche Höhe haben können. Diese Folge stellt die einzelnen Streitwerte, ihre Bedeutung und die Besonderheiten ihrer Berechnung dar. Korrekturen: Folgende Korrekturen zum gesprochenen Inhalt der Folge muss ich vornehmen: * Bei 57:25 muss es richtigerweise heißen: Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit.* Bei 59:47 muss es richtigerweise heißen: Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Begrüßung, Feedback und Aktuelles: * Folge 12 – Erledigung der Hauptsache Zuständigkeitsstreitwert: * § 3 ZPO Rechtsmittelstreitwert: * § 3 ZPO* § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO* § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebührenstreitwert: * § 39 ff. GKG* § 3 ZPO* § 68 GKG Gegenstandswert: * § 32 Abs. 1 RVG* § 33 Abs. 1 RVG* § 68 Abs. 1 GKG* § 33 Abs. 3 RVG* LG Stendal, Beschluss vom 14.12.2018, Az.: 25 T 116/18

Om Podcasten

Zielgruppe des Podcasts sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich entweder bereits in der Zivilstation befinden oder diese abgeschlossen haben und den Podcast zur Wiederholung und Examensvorbereitung nutzen möchten. Für Referendarinnen und Referendare, die sich gerade auf das Examen vorbereiten, sollte der Podcast als Möglichkeit der Wiederholung dienen. Dies ist besonders nötig, da vor dem Staatsexamen die zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft am längsten zurückliegt. Zwar findet in Sachsen-Anhalt vor dem Examen noch eine zwangsvollstreckungsrechtliche Arbeitsgemeinschaft statt, in der auch die grundlegenden Strukturen der zivilrichterlichen Arbeitsweise wiederholt werden. Allerdings liegt hier der Fokus aus meiner Erfahrung doch noch eher auf der Vermittlung des „neuen“ Zwangsvollstreckungsrechts, so dass die Wiederholung oft zu kurz kommt. Der Podcast ist hinsichtlich seiner Kapitelmarken so konzipiert, dass diese erfahrenen Referendarinnen und Referendare entsprechend für sie nicht mehr relevante Teile überspringen können.