Folge 50 – Corona und Zivilrecht

Die erste Folge des neuen Jahres beschäftigt sich mit einigen zivilrechtlichen Folgen der leider immer noch aktuellen COVID-19 Pandemie. Die aufgezählten Gerichtsentscheidungen und Rechtsänderungen dürften durchaus prüfungsrelevant sein, da sie gute juristische Argumentationsansätze bieten und sich in den meisten Fällen noch keine gefestigte Rechtsprechung entwickelt hat. Kündigunggschutz im Mietrecht aufgrund der COVID-19 Pandemie: * Art. 240 § 2 EGBGB Mietminderung aufgrund einer Schließungsverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz: * § 536 BGB* § 313 BGB* Art. 240 § 7 EGBGB* Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens zu Art. 240 § 7 EGBGB* BT Drs. 19/18158, S. 19* LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2020, Az.: 5 O 66/20* LG Mönchengladbach, Vorbehaltsurteil vom 02.11.2020, Az.: 12 O 154/20 Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen aufgrund der COVID-19 Pandemie: * LG Flensburg, Urteil vom 10.12.2020, Az.: 4 O 153/20* LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020, Az.: 412 HKO 83/20* LG Darmstadt, Urteil vom 09.12.2020, Az.: 4 O 220/20*

Om Podcasten

Zielgruppe des Podcasts sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich entweder bereits in der Zivilstation befinden oder diese abgeschlossen haben und den Podcast zur Wiederholung und Examensvorbereitung nutzen möchten. Für Referendarinnen und Referendare, die sich gerade auf das Examen vorbereiten, sollte der Podcast als Möglichkeit der Wiederholung dienen. Dies ist besonders nötig, da vor dem Staatsexamen die zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft am längsten zurückliegt. Zwar findet in Sachsen-Anhalt vor dem Examen noch eine zwangsvollstreckungsrechtliche Arbeitsgemeinschaft statt, in der auch die grundlegenden Strukturen der zivilrichterlichen Arbeitsweise wiederholt werden. Allerdings liegt hier der Fokus aus meiner Erfahrung doch noch eher auf der Vermittlung des „neuen“ Zwangsvollstreckungsrechts, so dass die Wiederholung oft zu kurz kommt. Der Podcast ist hinsichtlich seiner Kapitelmarken so konzipiert, dass diese erfahrenen Referendarinnen und Referendare entsprechend für sie nicht mehr relevante Teile überspringen können.