Neuordnung der IT-Berufe zum 01.08.2020 – IT-Berufe-Podcast #151
IT-Berufe-Podcast - En podcast af Stefan Macke - Mandage
Kategorier:
Um die langersehnte Neuordnung der IT-Berufe zum 01.08.2020 geht es in der einhunderteinundfünfzigsten Episode des IT-Berufe-Podcasts. Inhalt * Zusammenfassung der Änderungen * Vergleich der Ausbildungsverordnungen * Prüfungsinhalte Teil 1 * Neuer Rahmenplan vs. alter Rahmenplan * Alter Rahmenplan vs. neuer Rahmenplan * Downloads * Links Zusammenfassung der Änderungen für Fachinformatiker * Einführung von zwei neuen Fachrichtungen: Daten- und Prozessanalyse (FIDP) und Digitale Vernetzung (FIDV) * FIDP ist quasi der „KIler“ unter den Fachinformatikern, aber auch in Richtung (SAP-)Beratung unterwegs * FIDV ist im Bereich Industrie 4.0 zuhause und hat einen großen Bezug zu den Systemelektronikern * Einführung einer gestreckten Abschlussprüfung * Teil 1: Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes * für alle IT-Berufe identisch * nach 18 Monaten * ersetzt die Zwischenprüfung und ist relevant für die Abschlussnote * 90min schriftliche Prüfung * Neue Gewichtung der Prüfungsteile für die Abschlussnote * Teil 1: 20% * Projektarbeit: 50% (davon jeweils 50% für Dokumentation und Präsentation/Fachgespräch) * zwei berufsspezifische schriftliche Prüfungen (früher GA1 und GA2): jeweils 10% * Wirtschafts- und Sozialkunde: 10% * Mehr Zeit für die Projektarbeiten: 80h für FIAE, 40h für alle anderen (nach oben) Vergleich der Ausbildungsverordnungen Neuer Paragraph Änderung Alter Paragraph und Alter Inhalt §4 (1) Gliederung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (FKF) in– fachrichtungsübergreifend berufsprofilgebend– berufsprofilgebend nach Fachrichtung– fachrichtungsübergreifend, integrativ zu vermitteln * §10: Auflistung der Fertigkeiten und Kenntnisse §4 (2)-(7) Bündelung der FKF in sog. Berufsbildpositionen §4 (8) Gemeinsame Berufsbildpositionen für alle IT-Berufe §5 Einsatzgebiete für FIAE und FISI * §10 (3): gleich geblieben §5 (3)-(4) Einsatzgebiete für FIDP und FIDV §6 Ausbildungsplan muss spätestens zu Beginn der Ausbildung vorliegen * §12 §7 (1) Abschlussprüfung in Teilen 1 und 2 §8