Update 2021: Zahlung der steuerfreien sozialversicherungsfreien Corona Beihilfe/Sonderzahlung von 1.500 € an Arbeitnehmer bis 30.6.2021

Steuern sparen Gewinne steigern - En podcast af Steuerberaterin Sabine Banse-Funke Vesting & Partner

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Die Corona-Prämie in Höhe von maximal 1.500 € ist aufgrund der Steuer- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr interessant. Der Gesetzgeber hat die Corona Beihilfe mittlerweile gesetzlich in § 3 Nr. 11 a EStG geregelt und diese zeitlich verlängert. Hierüber und über weitere häufige Fragen zur Corona Beihilfe sprechen wir in dieser Folge. Was ist die Corona Beihilfe, wie hoch darf sie sein und welche Abzüge entstehen? Findet bei Minijobbern eine Angemessenheitsprüfung statt und was ist bei Minijobbern, die nahe Angehörige sind? Innerhalb welchen Zeitraums muss der Corona-Bonus vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden und bis wann? Welche Folgen ergeben sich aus der Verlängerung des Auszahlungszeitraumes bis 30.6.2021, können jetzt 1.500 € in 2020 und 1.500 € in 2021, also 3.000 € gezahlt werden? Unterliegt die Corona Beihilfe dem Progressionsvorbehalt, ist diese in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden? Kann die Corona Prämie trotz Kurzarbeit an die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlt werden? Muss ein offizieller Antrag für den Corona-Bonus von 1.500 € gestellt werden, bei welcher Behörde muss dieser beantragt werden und erhält der Arbeitgeber die Corona – Prämie erstattet? Können Arbeitgeber vor der Corona-Krise vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen und Leistungsprämien in die Corona Beihilfe umwandeln? Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerfreie Corona Beihilfe auch erhalten? Kann der steuerfreie Corona Bonus für jedes Arbeitsverhältnis gezahlt werden, auch wenn ich den Bonus schon von einem anderen Arbeitgeber erhalten habe, mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse vorliegen oder ich das Arbeitsverhältnis wechsele? Wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Corona-Krise aufgelöst wird, kann in der Auflösungsvereinbarung bzw. der Abfindungsvereinbarung die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro vereinbart werden? Kann die Corona Beihilfe auch einer privaten Haushaltshilfe gezahlt werden? weiterlesen: https://www.vesting-stb.de/steuerfreie-und-sozialversicherungsfreie-corona-beihilfe-praemie-bonus-sonderzahlung-bis-1-500e/ Für Anregungen, Feedback oder Themenwünsche nehmen Sie gern Kontakt mit Vesting & Partner auf oder vereinbaren Sie mit uns einen Termin. Mail: [email protected]  Tel: 0551/498010 Steuerberatung Vesting & Partner: https://www.vesting-stb.de/leistungen/steuerberatung-steuererklaerung/ Lohn & Gehalt Personalwesen Vesting & Partner: https://www.vesting-stb.de/leistungen/personalwesen/ Für viele weitere Informationen, Impulse, Tipps und zum Nachlesen des Inhalts besuchen Sie uns gern auf unserem Blog https://www.vesting-stb.de/blog  oder unserer Webseite https://www.vesting-stb.de/. Hier können Sie sich zum Newsletter anmelden https://www.vesting-stb.de/aktuelles/informationenfuerheilberufe/. Abonnieren Sie den Podcast, damit Sie keine Folge mehr verpassen https://www.vesting-stb.de/podcast! Besuchen, abonnieren und folgen Sie uns auf Facebook, XING, Twitter, Instagram, YouTube, LinkedIn! Wenn Ihnen die Folge gefallen hat, würden wir uns über eine 5 Sterne Bewertung und eine kurze positive Rezension bei iTunes freuen. Sie tragen dazu bei, dass der Podcast in den Podcast Apps und auf diversen Plattformen leichter gefunden wird und somit noch mehr Zuhörer erreicht. Alle Folgen behandeln ausschließlich das im Zeitpunkt der Aufnahme geltende deutsche Recht und geben die persönliche Meinung, Interpretation und Erfahrung von Vesting & Partner und von Sabine Banse-Funke wieder. Spätere Änderungen durch Änderung der Gesetze, Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung sind jederzeit möglich, können daher nicht berücksichtigt sein und werden nicht nachträglich berücksichtigt. Die Folgen enthalten lediglich einen Überblick zu einzelnen Themen und können keine individuelle einzelfallbezogene steuerliche oder rechtliche Beratung ersetzen und führen zu keiner vertraglichen Bindung. Die Gesetzesänderungen, der ständige Wandel durch Rechtsprechung, die Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung oder deren andere Auffassung machen es notwendig, Haftung und Gewähr generell auszuschließen. Bis bald. Ihre Sabine Banse-Funke

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